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Erklärung des Hauptwohnsitzes

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Beschreibung

Erklärung zur Bestimmung des der Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der derzeit gültigen Fassung.

 Hinweise zur Bestimmung der Hauptwohnung nach § 21 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Festlegung, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist, wird von der Meldebehörde getroffen und kann nicht von der meldepflichtigen Person frei gewählt werden.

Hauptwohnung nach § 21 Absatz 2 BMG ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Der überwiegende Aufenthalt wird anhand einer taggenauen Vergleichsberechnung ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass sich die vorwiegende Nutzung nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet, bestimmt. Der überwiegende Aufenthalt wiederum wird anhand einer taggenauen Vergleichsberechnung ermittelt. Dies hat zur Folge, dass Tage, an denen Sie sich nicht ausschließlich an dem einen oder anderen Wohnort aufhalten, dem Ort zugerechnet werden, auf den der überwiegende Teil dieser Tage entfällt.

Grundlage für die Berechnung sind die Angaben der meldepflichtigen Person. Die Meldebehörde prüft, ob die Angaben des Einwohners glaubhaft und nachvollziehbar sind.
Verfügbarkeit

Diese Dienstleistung ist wie folgt verfügbar:

Per Post und vor Ort

Standort


Zentrales Bürgeramt

Rathausstraße 11
58095 Hagen

Zugang über den Eingang der Volme Galerie am Friedrich-Ebert-Platz oder Holzmüllerstr. (direkt an den Bushaltestellen)

Organisation


Stadt Hagen - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Rathausstraße 11
58095 Hagen