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Fischereischein Ausstellung
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

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Fischereischein Ausstellung

Auf einen Blick
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreicher Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

Online-Dienst

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Verfügbarkeit

Diese Dienstleistung ist wie folgt verfügbar:

Per Post und vor Ort

Beschreibung

Wer in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen für ein oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.

Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss in der Regel zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.

Bei Ausstellung des Fischereischeins wird gleichzeitig die Fischereiabgabe erhoben.

Neben dem Fischereischein gibt es noch den Jugend- und den Sonderfischereischein. Für diese Scheine muss keine Prüfung abgelegt werden.

Inhaberinnen und Inhaber dieser Scheine dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitperson mit regulärem Fischereischein fischen bzw. angeln. Die Begleitperson hat die fachgerechte Durchführung der Fischerei sicherzustellen. Den Sonderfischereischein können Personen beantragen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können. Den Jugendfischereischein können Kinder und Jugendliche zwischen zehn und fünfzehn Jahren beantragen; er hat stets eine Laufzeit von nur einem Kalenderjahr.

Wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist, kann auch ohne Fischerprüfung einen Fischereischein für ein Jahr beantragen (z.B. Touristen). Die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass sie oder er die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines ausländischen Fischereischeins erfolgen.

Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt; eine Umschreibung ist nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Fischerprüfungszeugnisse, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Nordrhein-Westfalen gemeldet war.

Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.

Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.

Die Bearbeitung der Fischereischeine erfolgt hauptsächlich durch die Bürgerämter und ist nach vorheriger Terminvergabe über den Link Terminvergabe online möglich.



- Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.

- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)

- Lichtbild

Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

Jahresfischereischein für ein Kalenderjahr
  • Voraussetzung Mindestalter 14 Jahre, Fischerprüfung
  • Benötigte Unterlagen: Prüfungszeugnis o. abgelaufenen Fischereischein; Personalausweis; bei Neuausstellung Passbild
  • Gebühr inkl. Fischereiabgabe: 16,-- €
Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
  • Voraussetzung Mindestalter 14 Jahre, Fischerprüfung
  • Benötigte Unterlagen: Prüfungszeugnis o. abgelaufenen Fischereischein; Personalausweis; bei Neuausstellung Passbild
  • Gebühr inkl. Fischereiabgabe: 48,-- €
Jugendfischereischein für 1 Kalenderjahr
(Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers)
  • Voraussetzung Jugendliche, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Benötigte Unterlagen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten; Kinderausweis bzw. Pass; bei Neuausstellung Passbild
  • Gebühr inkl. Fischereiabgabe: 8,-- €


§§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz 

Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.

Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:

1. wer einen Jugend- oder Sonderfischereischein beantragt,

2. wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist und die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweist,

3. wer auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich oder beruflich ausgebildet ist oder beruflich ausgebildet wird,

4. wem im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31.12.1972 ein Fischereischein erteilt worden ist,

5. wer vor dem 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat,

6. wer in der ehemaligen DDR, die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben hat,

7. wer Inhaberin oder Inhaber eines Diplomatenausweises des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ist.  

Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.

Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.

Jahresfischereischein für ein Kalenderjahr
  • Voraussetzung Mindestalter 14 Jahre, Fischerprüfung
  • Benötigte Unterlagen: Prüfungszeugnis o. abgelaufenen Fischereischein; Personalausweis; bei Neuausstellung Passbild
Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
  • Voraussetzung Mindestalter 14 Jahre, Fischerprüfung
  • Benötigte Unterlagen: Prüfungszeugnis o. abgelaufenen Fischereischein; Personalausweis; bei Neuausstellung Passbild
Jugendfischereischein für 1 Kalenderjahr
(Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers)
  • Voraussetzung Jugendliche, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Benötigte Unterlagen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten; Kinderausweis bzw. Pass; bei Neuausstellung Passbild

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