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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
Schwerbehindertenparken

Anspruchsberechtigt sind schwerbehinderte Menschen, die vom zuständigen Versorgungsamt als "außergewöhnlich gehbehindert" anerkannt worden sind und blinde Menschen (Vermerk "aG" oder "Bl" auf dem Schwerbehindertenausweis). Die Berechtigung ist weder an ein Fahrzeug noch an eine Fahrerlaubnis gebunden.
Die Behindertenparkausweise werden befristet ausgestellt; die Befristung richtet sich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Bei Erteilung und Verlängerung des Behindertenparkausweises ist ein neues Lichtbild erforderlich.

Folgende Nachweise werden benötigt:

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes
  • Lichtbild
Besonderheiten / Befreiungen

Die Inanspruchnahme der Parkerleichterung ohne Auslegung der Berechtigungsplakette und der Missbrauch des Ausweises durch einen unberechtigten Dritten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Straßenverkehrsordnung. Diese können mit einem Verwarngeld geahndet werden.

https://hagen.de/irj/portal/ODFK?id=03010208 Parken,Schwerbehinderung,Ausnahme,Ausnahmegenehmigung,Genehmigung,Erteilung,blind,Menschen
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Verfügbarkeit

Diese Dienstleistung ist wie folgt verfügbar:

Per Post und vor Ort

Beschreibung

Standort


Verkehrsbehörde

Rathausstr. 11
58095 Hagen

Zugang über den Eingang der Volme Galerie am Friedrich-Ebert-Platz oder Holzmüllerstr. (direkt an den Bushaltestellen)

Organisation


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