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Engagement & Hobby
Meldung eines Wildunfalls Entgegennahme
Online-Dienst
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Verfügbarkeit
Diese Dienstleistung ist wie folgt verfügbar:
Per Post und vor Ort
Beschreibung
siehe Hinweise
- Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (in Hagen: Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird.
- Diese Wildarten sind vom Gesetz zu Schadwild erklärt worden.
- Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück oder seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.
- Anders als der Wildschaden, der vom Wild verursacht wird, entsteht der Jagdschaden bei der Ausübung der Jagd.
- Die Jagdausübungsberechtigten haften den*der Grundstückseigentümer*in oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haften auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihnen bestellte*n Jagdaufseher*in oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.
- Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens steht den Geschädigten zu; geschädigt ist stets die an dem betroffenen Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigten (Eigentümer*in, Pächter*in, Nießbraucher*in).
- Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (zum Beispiel Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen), besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
- Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in der Regel auf die Pächter übertragen worden, so dass der verursachte Schaden von diesen zu ersetzen ist.
- In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.
- Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die Berechtigten den Schadenfall nicht binnen einer Wochen, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten haben oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätten, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmelden.
- Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird.
- Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen
- Um den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden zu wahren, empfiehlt es sich, den Schaden unmittelbar nach Feststellung beim Umweltamt, Untere Jagdbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen anzumelden.
- Eine Anmeldung ist über das unten stehende Formular möglich
- Es genügt auch eine telefonische Anmeldung unter Telefon 02331/ 207-4846.
- Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, durch gezielte Maßnahmen weitere Schäden zu vermeiden.
- Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.
- Falls eine private gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird von der Unteren Jagdbehörde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein*e Wildschadensschätzer*in geladen werden kann.
Entgegennahme
Standort
Rathaus I
Rathausstraße 11
58095 Hagen
Organisation
Stadt Hagen - Umweltamt
Rathausstraße 11
58095 Hagen