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Reiseausweis für Ausländer Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Als zumutbar gilt es insbesondere, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes die Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen,an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden,die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen. Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.
Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann.

Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Als zumutbar gilt in der Regel,

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes in Ihrem Heimatland die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und an dem behördlichen Verfahren mitzuwirken, sowie
  • die im Herkunftsland dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.
Nicht zumutbar wäre es zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland Asyl als politisch Verfolgter genießen und daher die Botschaft Ihres Herkunftslandes nicht aufsuchen können. Hohe Kosten für die Passbeschaffung im Herkunftsland lassen die Passbeschaffung nicht grundsätzlich unzumutbar werden.

Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über Ihre bisherigen Bemühungen der Passbeschaffung erbringen können.

Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

Neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weitere Voraussetzung, dass

  • Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, d.h. Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
  • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
  • Sie sich im Asylverfahren befinden und
    • an der Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder
    • zwingende Gründe die Ausstellung des Reiseausweises erfordern oder
    • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellen würde
und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

Die Ausländerbehörde kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.

Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.

https://www.hagen.de/irj/portal/ODFK?id=02050702
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.


  • (bisheriger) Nationalpass/Reiseausweis
  • digitales biometrisches Foto
  • Nachweise über die Unmöglichkeit der Passbeschaffung
    • eine Bestätigung der Botschaft und/oder
    • ausführliche schriftliche Begründung
Wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden, Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 €
  • Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 €
  • Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67,00 €
  • Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 14,00 €
  • Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer: 20,00 €
Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig (auch bei Bezug von Sozialleistungen). Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.


Antragsfrist: Spätestens 8 Wochen bevor der Reiseausweis benötigt wird, sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt: 

  • für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre längstens bis zum 12. Geburtstag 
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre 
Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.

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Stadt Hagen - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Rathausstraße 11 58095 Hagen
Ein- & Auswanderung

Reiseausweis für Ausländer

Auf einen Blick
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.

Online-Dienst

Zum Online-Dienst
Verfügbarkeit

Diese Dienstleistung ist wie folgt verfügbar:

Per Post und vor Ort

Beschreibung

Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann.

Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Als zumutbar gilt in der Regel,

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes in Ihrem Heimatland die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und an dem behördlichen Verfahren mitzuwirken, sowie
  • die im Herkunftsland dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.
Nicht zumutbar wäre es zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland Asyl als politisch Verfolgter genießen und daher die Botschaft Ihres Herkunftslandes nicht aufsuchen können. Hohe Kosten für die Passbeschaffung im Herkunftsland lassen die Passbeschaffung nicht grundsätzlich unzumutbar werden.

Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über Ihre bisherigen Bemühungen der Passbeschaffung erbringen können.

Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

Neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weitere Voraussetzung, dass

  • Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, d.h. Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
  • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
  • Sie sich im Asylverfahren befinden und
    • an der Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder
    • zwingende Gründe die Ausstellung des Reiseausweises erfordern oder
    • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellen würde
und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

Die Ausländerbehörde kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.

Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.

Ausländerbehörde Hagen
Böhmerstr. 1
58095 Hagen



  • (bisheriger) Nationalpass/Reiseausweis
  • digitales biometrisches Foto
  • Nachweise über die Unmöglichkeit der Passbeschaffung
    • eine Bestätigung der Botschaft und/oder
    • ausführliche schriftliche Begründung
Wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden, Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Antragsfrist: Spätestens 8 Wochen bevor der Reiseausweis benötigt wird, sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt: 

  • für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre längstens bis zum 12. Geburtstag 
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre 
Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.

  • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 €
  • Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 €
  • Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67,00 €
  • Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 14,00 €
  • Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer: 20,00 €
Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig (auch bei Bezug von Sozialleistungen). Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.



Standort


Ausländerbehörde der Stadt Hagen

Böhmerstraße 1
58095 Hagen

Organisation


Stadt Hagen - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Rathausstraße 11
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